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   BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02   

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https://dejure.org/2002,12851
BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02 (https://dejure.org/2002,12851)
BayObLG, Entscheidung vom 30.01.2002 - 3Z BR 21/02 (https://dejure.org/2002,12851)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - 3Z BR 21/02 (https://dejure.org/2002,12851)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Außerordentliche Beschwerde; Greifbare Gesetzwidrigkeit; Krasser Gesetzesverstoß; Betreuung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Statthaftigkeit eines außerordentlichen Rechtsbehelfs

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; FGG § 19 Abs. 1; ; FGG § 27 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; FGG § 19 Abs. 1 § 27 Abs. 1
    Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Ingolstadt - XVII 676/00
  • LG Ingolstadt - 1 T 2199/01
  • BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.10.1989 - VII ZB 4/89

    Unzulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels nach Rücknahme der Berufung;

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    Diese Möglichkeit ist jedoch auf die Fälle des greifbaren Gesetzesverstoßes beschränkt, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGHZ 109, 41/43/44; BGH NJW-RR 1998, 63; BayObLG NJW-RR 1998, 1047/1048; Bassenge/ Herbst Rn.16; Keidel/Kahl § 19 Rn. 39).

    Sie ist nicht schon dann gegeben, wenn gegen eindeutiges materielles Recht (OLG Frankfurt FGPrax 1997, 200) oder wenn gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen wird (BGHZ 109, 41/44; BGH NJW 1994, 2363).

    Voraussetzung für diesen Ausnahmebehelf ist e in tatsächlich vorliegender krasser Gesetzesverstoß (vgl. BGHZ 109, 41/43 f.; BayObLG NJW-RR 1998, 1047), allein die Behauptung eines Gesetzesverstoßes reicht nicht aus.

  • BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 384/97

    Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    Diese Möglichkeit ist jedoch auf die Fälle des greifbaren Gesetzesverstoßes beschränkt, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGHZ 109, 41/43/44; BGH NJW-RR 1998, 63; BayObLG NJW-RR 1998, 1047/1048; Bassenge/ Herbst Rn.16; Keidel/Kahl § 19 Rn. 39).

    Ein Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnet grundsätzlich keine weitere Instanz (BGHZ 130, 97; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; Bassenge/Herbst Rn. 16).

    Voraussetzung für diesen Ausnahmebehelf ist e in tatsächlich vorliegender krasser Gesetzesverstoß (vgl. BGHZ 109, 41/43 f.; BayObLG NJW-RR 1998, 1047), allein die Behauptung eines Gesetzesverstoßes reicht nicht aus.

  • OLG Schleswig, 27.01.2000 - 2 W 11/00

    Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    c) Es liegt auch kein Fall der greifbaren Gesetzwidrigkeit in der Form vor, dass das Landgericht die Entscheidung ohne jegliche Sachprüfung erlassen hat (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1987, 187/188; OLG Brandenburg BtPrax 2000, 128).

    Soweit das Oberlandesgericht Brandenburg (BtPrax 2000, 128) in diesem Punkt eine andere Auffassung vertreten sollte, stünde diese nicht nur im Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, sondern würde auch dazu führen, dass aus der außerordentlichen Beschwerde eine regelmäßige würde.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    Art. 103 Abs. 1 GG untersagt dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Grunde zu legen, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten keine Gelegenheit gegeben war, und gibt den Beteiligten das Recht, dass ihr Vorbringen vom Gericht auch zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG NJW 1994, 1053/1054).
  • BGH, 26.05.1994 - I ZB 4/94

    "Greifbare Gesetzwidrigkeit II"; Wirksamkeit einer einseitigen

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    Sie ist nicht schon dann gegeben, wenn gegen eindeutiges materielles Recht (OLG Frankfurt FGPrax 1997, 200) oder wenn gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen wird (BGHZ 109, 41/44; BGH NJW 1994, 2363).
  • BGH, 20.06.1995 - XI ZB 9/95

    Anfechtung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verletzung des

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    Ein Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnet grundsätzlich keine weitere Instanz (BGHZ 130, 97; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; Bassenge/Herbst Rn. 16).
  • BGH, 22.07.1997 - XI ZB 15/97

    Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    Diese Möglichkeit ist jedoch auf die Fälle des greifbaren Gesetzesverstoßes beschränkt, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGHZ 109, 41/43/44; BGH NJW-RR 1998, 63; BayObLG NJW-RR 1998, 1047/1048; Bassenge/ Herbst Rn.16; Keidel/Kahl § 19 Rn. 39).
  • BayObLG, 20.05.1999 - 3Z BR 103/99

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung ist nicht gegeben, auch eine nachträgliche Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht möglich (Bassenge/Herbst FGG/RPflG 9. Aufl. § 19 FGG Rn.18 - 20; Keidel/Kahl FGG 14.Aufl. Vorb. zu § 19 Rn. 30; BayObLG FamRZ 1999, 1590).
  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 45/93

    Voraussetzungen für eine außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    Die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist demnach auf Ausnahmefälle krassen Unrechts (BGH NJW-RR 1994, 62) und unzumutbarer Härte beschränkt.
  • OLG Hamm, 03.09.1986 - 4 WF 457/85
    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    c) Es liegt auch kein Fall der greifbaren Gesetzwidrigkeit in der Form vor, dass das Landgericht die Entscheidung ohne jegliche Sachprüfung erlassen hat (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1987, 187/188; OLG Brandenburg BtPrax 2000, 128).
  • BayObLG, 18.07.1986 - BReg. 2 Z 72/86
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